Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung September |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.09.2025, 12:19 |
Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heilbronn
Satzungstext
§1 Name, Sitz und Organisation
Der Kreisverband Heilbronn ist Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg. Er führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Heilbronn“ und führt die Kurzbezeichnung GRÜNE Heilbronn. Er hat seinen
Sitz in Heilbronn. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis
Heilbronn und die Stadt Heilbronn. Die genaue Aufteilung der Kreisverbände
in Baden-Württemberg ergibt sich aus der Satzung des Landesverbands Baden-
Württemberg.
Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbands und des Landesverbands
Baden-Württemberg, die untergeordnete Gebietsverbände betreffen, finden im
Kreisverband Anwendung, soweit sie in dieser Satzung nicht zulässigerweise
anders geregelt sind. Dazu zählen insbesondere auch die Frauen- und
Vielfaltsstatute des Bundes- und Landesverbands, die Beitrag- und
Finanzordnung des Landesverbands sowie die Landesschiedsordnung.
§2 Ziele und Aufgaben
Der Kreisverband (KV) beteiligt sich an der politischen Willensbildung in
seinem Tätigkeitsgebiet, insbesondere auch durch die Teilnahme an
öffentlichen Wahlen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und
politischen Leitsätze in ihrem Grundsatzprogramm niedergelegt. Der
Kreisverband ist diesem Grundsatzprogramm verpflichtet. Für das
Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands können gesonderte Programme erarbeitet
und beschlossen werden.
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen* in der Politik ist ein
politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von
Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Wir
setzen uns seit unserer Gründung für gleichberechtigte Teilhabe aller
Menschen ein. Entsprechend des Vielfaltsstatuts des Landesverbandes ist
die Repräsentation von gesellschaftlich
diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem
gesellschaftlichen Anteil innerhalb der Partei unser Ziel.
Der Kreisverband erkennt seine Verantwortung gegenüber der Jugend an und
fördert die Jugendarbeit vor Ort.
Der Kreisverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben
der Partei in seinem Tätigkeitsgebiet.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, die/der die
Grundwerte, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und
keiner anderen Partei im Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes angehört.
Mitglied im Kreisverband Heilbronn kann sein, wer einen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands
hat. Wechselt ein Mitglied den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort,
geht die Mitgliedschaft in der Regel auf den neuen Gebietsverband über.
Auf begründeten Antrag können auf Entscheidung des Kreisvorstands auch
Personen, die keinen Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet haben, Mitglied im
Kreisverband sein.
Die Mitgliedschaft wird in Textform bei einer Parteigliederung beantragt.
Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand. Der Vorstand teilt den
Interessierten in Textform die Aufnahme oder die Zurückweisung des Antrags
innerhalb von 30 Tagen mit. Im Fall der Zurückweisung oder wenn der Antrag
nicht innerhalb von 30 Tagen beantwortet wurde, können die Interessierten
Einspruch bei der Kreismitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher
Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der
Zustimmung des Kreisverbands.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und
Arbeit im Kreisverband zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen
der Satzung teilzunehmen, die Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch
zu nehmen sowie über die Arbeit der Kreisverbandsorgane informiert zu
werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch
die Beitrag- und Finanzordnung geregelt. Die Kreismitgliederversammlung
beschließt und ändert die Beitrag- und Finanzordnung mit einfacher
Mehrheit.
Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Eine Änderung der
Anschrift und der Emailadresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand in Textform
erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen,
wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz
zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die
mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. Gegen die Streichung
ist die Anrufung der zuständigen Schiedskommission möglich, die endgültig
entscheidet.
Ein Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen nach §15 (2)
Landessatzung auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung
eines Gebietsverbands, dem das Mitglied angehört, durch das zuständige
Schiedsgericht erfolgen.
§5 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
§6 Kreismitgliederversammlung
Die Kreismitgliederversammlung (KMV) besteht aus den Mitgliedern des
Kreisverbands. Jedes Mitglied des Kreisverbands hat dabei Anwesenheits-,
Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbands. Sie
bestimmt die Grundzüge der Politik des Kreisverbands, kontrolliert die
Arbeit des Kreisvorstands und kann per Beschluss über alle in die
Zuständigkeit des Kreisverbands fallenden Angelegenheiten entscheiden, für
die nach Satzung oder Gesetz keine anderen Organe bestimmt sind.
Insbesondere ist die Kreismitgliederversammlung zuständig für:
a. die Wahl des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer:innen,
b. die Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung (BDK),
Landesdelegiertenkonferenz (LDK), zur LAG FrauenPolitik des Landesverbands
und der Delegierten zum Landesfinanzrat.
c. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der
Rechnungsprüfer:innen und die Entlastung des Vorstands,
d. die Verabschiedung des Haushaltsplans,
e. Änderungen der Satzung,
f. die Verabschiedung und Änderung der Beitrag- und Finanzordnung,
g. Beschlüsse über politische Programme für das Tätigkeitsgebiets des
Kreisverbandes,
h. Anträge an die Bundesversammlung (BDK) oder Landesdelegiertenkonferenz
(LDK),
i. Änderungen im Zuschnitt der Gliederungen innerhalb des
Tätigkeitsgebiets des Kreisverbands.
Im Rahmen der Kreismitgliederversammlung werden die Delegierten zur
Landeswahlversammlung (LWV) von den auf Grundlage der Wahlgesetze
Stimmberechtigten gewählt.
Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens zwei Mal
im Jahr einberufen. Sie ist außerdem innerhalb von 30 Tagen durchzuführen,
wenn dies von drei Ortsverbänden oder 30 Mitgliedern schriftlich beantragt
wird.
Die Kreismitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kreisvorstands auch
digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die
Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können.
Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter
Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden. Die Einladung gilt als
zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse oder Anschrift verwendet wurde, welche
das Mitglied der Partei bekannt gegeben hat. Vorliegende Anträge sind den
Mitgliedern in gleicher Form zur Verfügung zu stellen.
In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über
die Dringlichkeit entscheidet die Kreismitgliederversammlung abschließend.
Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
Die Kreismitgliederversammlung wird, wenn sie nichts anderes beschließt,
von einem vom Kreisvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Die
Kreismitgliederversammlung kann durch Beschluss den Ablauf der Versammlung
und alle dabei auftretenden Verfahrensfragen regeln.
§7 Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus zwei Kreisvorsitzenden, der
Kreisschatzmeister:in und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die beiden
Kreisvorsitzenden und die Kreisschatzmeister:in bilden den
geschäftsführenden Kreisvorstand. Der Kreisvorstand insgesamt und die
beiden Kreisvorsitzenden sind mindestquotiert zu besetzen. Mindestens ein
Platz soll durch ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Heilbronn besetzt werden.
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes auf
Grundlage der Gesetze und Verordnungen, der Satzungen und Ordnungen und
der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand nimmt die
politische Außenvertretung des Kreisverbandes auf Grundlage des
Grundsatzprogramms, der sonstigen Programme und der Beschlüsse der
Kreismitgliederversammlung wahr.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a. die Einberufung der Kreismitgliederversammlung
b. die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
c. die Aufstellung des Haushalts
d. die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts
e. Personalentscheidungen im Rahmen des Haushalts
Der geschäftsführende Kreisvorstand nimmt die Außenvertretung des
Kreisverbands nach §26 BGB und die Arbeitgeber:innenfunktion für den
Kreisverband wahr, wenn der Kreisverband Beschäftigte hat. Im Übrigen sind
die Mitglieder des Kreisvorstands gleichberechtigt. Der Kreisvorstand kann
besondere Vertreter:innen bestellen.
Die Kreisschatzmeisterei verwaltet das Geldvermögen des Kreisverbands,
führt nach den Vorgaben des Parteiengesetzes, der Finanzordnung der
Landespartei und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung Buch und
bereitet den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. Falls die
Kreisschatzmeister:in vorzeitig aus dem Amt ausscheiden sollte, nimmt bis
zu einer Nach- oder Neuwahl der Vorstand seine Aufgaben wahr.
Die Kreisvorstandmitglieder werden von der Kreismitgliederversammlung für
eine Dauer von zwei Jahren direkt in ihre Ämter gewählt. Wenn ein
Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode ausscheidet, ist eine
Nachwahl für die restliche Dauer der Amtszeit möglich.
Die Abwahl eines oder aller Vorstandsmitglieder während der laufenden
Amtszeit ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf
der Ankündigung in der Tagesordnung. Bei der Neuwahl des Vorstands können
die bisherigen Vorstandsmitglieder erneut kandidieren. Nach der Neuwahl
ist die Ämterübergabe unverzüglich zu vollziehen.
Der Kreisvorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Sitzungen können auch digital stattfinden. Wenn
erforderlich, können Beschlüsse auch im digitalen Umlaufverfahren mit der
Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes getroffen werden. Beschlüsse
sind zu protokollieren.
Der Kreisvorstand kann seine Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln und
kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.
§8 Durchführung von Wahlen und Abstimmungen im Kreisverband
Anträge auf Beschlüsse an die Kreismitgliederversammlung können vom
Kreisvorstand, Ortsmitgliederversammlungen, von jedem Mitglied einzeln
oder von mehreren Mitgliedern zusammengestellt werden. Anträgen müssen dem
Kreisvorstand mindestens fünf Tage vor der Kreismitgliederversammlung in
Textform zugegangen sein. Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichend
bedürfen Änderungen der Satzung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen und einer Ankündigung in der Tagesordnung.
Wahlen und Abstimmungen können im Rahmen der Gesetze in digitaler Form
durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre
Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, solange kein Widerspruch
dagegen erhoben wird.
Personenwahlen und Nominierungen für öffentliche Wahlen, Vorstandswahlen
und die Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zu Organen
übergeordneter Gebietsverbände erfolgen in geheimer Wahl. Bei den übrigen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn auf Befragen kein Mitglied
Widerspruch erhebt.
Bei der Wahl des Kreisvorstands wird zuerst die Kreisschatzmeister:in
gewählt sodann die beiden Vorsitzenden in getrennten Wahlgängen, zuletzt
der restliche Kreisvorstand.
Die Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbands zur Mindestquotierung,
zum Frauenvotum und zum Frauenveto sind für die Versammlungen des
Kreisverbands verbindlich.
Entsprechend dem Frauenstatut wird in nach Frauen- und offenen-Plätzen
getrennten Wahlgängen gewählt. Wahlen in gleiche Parteiämter können per
Blockwahl durchgeführt werden. Wenn mehr Bewerber:innen als Plätze zur
Verfügung stehen, muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von
Minderheiten so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel
(Bruchteile auf ganze Stimmzahl mathematisch gerundet) der in einem
Wahlgang zu wählenden Bewerber:innen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält und von mindestens 25% der Abstimmenden gewählt
wurde. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
In Organe und als Delegierte in Organe übergeordneter Gebietsverbände
können nur Mitglieder des Kreisverbands gewählt werden.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der wesentliche
Versammlungsablauf sind durch eine vom Vorstand oder von der
Kreismitgliederversammlung bestimmte Person zu protokollieren.
§9 Ortsverbände
Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsverbände (OV) gegründet
werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in
dem in der Regel mindestens sieben Mitglieder ansässig sind. Über die
räumliche Zuordnung der Ortsverbände entscheidet die
Kreismitgliederversammlung.
Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung
eines Ortsverbands. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb
von zwei Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsverbands
wohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
Jedes im Tätigkeitsgebiet eines Ortsverbandes wohnende Mitglied wird dem
Ortsverband als Mitglied zugeordnet.
Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und
der Ortsvorstand. Die Ortsmitgliederversammlung tritt mindestens einmal im
Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Wenn
der Ortsverband eine eigene Kasse führt, ist eines davon die/der
Ortskassierer:in, die/der in einem eigenen Wahlgang zu wählen ist. Näheres
zu Wahlen regelt der
§8 dieser Satzung.
Die Ortsverbände können eigenen Ortskassen führen. Werden Teile der
Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt die
Kreisschatzmeisterei die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber der
Kreisschatzmeisterei abrechnungspflichtig. Die Finanzbeziehungen zwischen
Kreis- und Ortsverband
regelt die Beitrag- und Finanzordnung des Kreisverbandes.
Die Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser
Satzung und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände allerdings
nicht widersprechen.
Kommt ein Ortsverband seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der
regelmäßigen Durchführung der Ortsmitgliederversammlung und der
turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter
Sieben, kann er durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst
werden; etwaiges Vermögen des Ortsverbands fällt dann dem Kreisverband zu.
§10 Sonstige Strukturen
§10.1 Die OV-KV-Vernetzung
Der Kreisverband Heilbronn legt großen Wert auf Kommunikation und Vernetzung
auch und gerade mit seinen Ortsverbänden. Zur Koordinierung und Vernetzung
zwischen Kreisvorstand und den Ortsverbänden soll mindestens zweimal im Jahr zu
einem OV-KVTreffen eingeladen werden, um die aktuelle Lage in den Ortsverbänden
und dem gesamten Kreisverband zu besprechen. Zu den Vernetzungstreffen können
bei Bedarf auch Mandatsträger:innen, die grüne Fraktion der Gemeinderäte und die
grüne Kreistagsfraktion eingeladen werden.
§10.2 Die Frauen*-Vernetzungsgruppe
Der KV Heilbronn fördert die Gleichstellung der Geschlechter durch eine Frauen-
Gruppe und verpflichtet sich diese Gruppe organisatorisch und finanziell zu
unterstützen. Die Frauen-Gruppe ist ein Austausch-und Vernetzungsformat zum
Empowerment von Frauen. Es ist jede eingeladen, die sich als Frau identifiziert.
§10.3 Arbeitskreise
Es besteht die Möglichkeit thematische Arbeitskreise auf der Ebene des
Kreisverbandes ins Leben zu rufen. Alle Mitglieder haben das Recht sich
organisatorisch und inhaltlich in die Arbeit der Kreisverbände einzubringen.
Über die Einrichtung und Auflösung der Arbeitskreise entscheidet der
Kreisvorstand.
§10.4 GRÜNE JUGEND Heilbronn
Die Förderung der Jugend und deren aktive Einbindung ist essenziell für unsere
Gesellschaft, unsere Partei und unseren Kreisverband. Der Kreisverband Heilbronn
unterstützt die GRÜNE JUGEND Heilbronn vor Ort organisatorisch und finanziell.
Die GRÜNE JUGEND Heilbronn darf die Räume des Kreisverbandes uneingeschränkt
nutzen. Die GRÜNE JUGEND Heilbronn erhält vom Kreisverband ein Budget über das
der Vorstand der GRÜNE JUGEND frei verfügen kann. Näheres regelt die
Beitragsordnung. Alle für die Partei geltenden Grundsätze gelten auch für die
GRÜNE JUGEND Heilbronn.
§11 Delegierte
Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesversammlung (BDK) werden
mindestens einmal im Jahr entsprechend des gültigen Delegiertenschlüssels
geheim von der Mitglieder-versammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu
jeder Versammlung neu gewählt werden. Für eine Bundesversammlung (BDK),
auf der eine Liste für die Europawahl aufgestellt wird, müssen die
Delegierten ausdrücklich neu unter Beachtung der besonderen gesetzlichen
Vorgaben gewählt werden.
Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
werden mindestens einmal im Jahr entsprechend des gültigen
Delegiertenschlüssels geheim von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie
sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden.
Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeswahlversammlung werden im
Rahmen der Kreismitgliederversammlung von den nach den gesetzlichen
Bestimmungen stimmberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl
ausdrücklich für die jeweilige Versammlung gewählt. Dabei können nur
Delegierte gewählt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die
besonderen
Voraussetzungen für die jeweilige Parlamentswahl erfüllen.
Bei den Ersatzdelegierten nach Nr. 1-3 ist eine Reihenfolge nach
Stimmergebnis festzulegen. Frauenplätze können nur von weiblichen
Ersatzdelegierten besetzt werden.
Die Kreismitgliederversammlung wählt den oder die Kreisschatzmeister:in
oder ein anderes Mitglied des Kreisvorstands in geheimer Wahl für die
Dauer von zwei Jahren als Delegierte:n in den Landesfinanzrat.
Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine
Delegierte und eine Ersatzdelegierte zur Landesarbeitsgemeinschaft
FrauenPolitik des Landesverbands. Gewählt werden können nur Frauen, die
Mitglied der Partei sind.
Die Delegierten sollen den Organen des Kreisverbands regelmäßig berichten.
§12 Rechnungsprüfer:innen
Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den von der Kreisschatzmeisterei
erstellten Rechenschaftsbericht vor der Vorlage an die
Kreismitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur
Einsichtnahme in die Buchführung des Kreisverbandes.
Es sind zwei Rechnungsprüfer:innen auf die Dauer von zwei Jahren zu
wählen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte der zu
prüfenden Gliederung sein. Eine vorzeitige Abwahl ist mit einfacher
Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung möglich. Der Antrag auf
Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung.
§13 Öffentliche Wahlen
Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen
nach Anhörung des Landesvorstands Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse
bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des jeweiligen
Gebietsverbandes.
Die Bewerber:innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige
Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des
betreffenden Wahlgesetzes und der zugehörigen Verordnungen gewählt.
§14 Streitigkeiten und Ordnungsmaßnahmen
Über Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbands, insbesondere
Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung, sowie die
Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Organe des Kreisverbands und
der Ortsverbände entscheidet das entsprechend der Landesschiedsordnung
zuständige Schiedsgericht.
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei
verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
einem Maß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt,
kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der
Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied
angehört,
eine Parteiordnungsmaßnahme nach §15 Abs 1 der Landessatzung beim
zuständigen Schiedsgericht beantragt werden.
Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die
Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei
damit schweren Schaden zufügt, kann auf Antrag der
Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der
Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied
angehört, durch das zuständige Schiedsgericht ausgeschlossen
werden.
Die Enthebung aus Funktionen des Kreisverbands bzw. der im Kreisverband
organisierten Ortsverbände ist angezeigt, wenn diese zur Schädigung der
Partei, zu persönlichem Vorteil oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen,
für die andere Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.
§15 Kostenerstattung
Der Kreisverband erstattet den Mitgliedern jene Kosten, die ihnen bei
ihrer Tätigkeit für die Partei im Auftrag des Vorstands oder der
Kreismitgliederversammlung entstehen. Es gilt die Erstattungsordnung des
Landesverbands in der jeweils gültigen Fassung.
Anträge auf Kostenerstattung müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrer
Entstehung und jedenfalls bis zum 31. Januar des Folgejahrs (es gilt die
jeweils kürzere Frist) in Schriftform mit Beifügung der Originalbelege bei
der Kreisschatzmeisterei eingereicht werden (Ausschlussfrist).
§16 Auflösung oder Verschmelzung
Über eine eventuelle Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet
die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Über die Verwendung des
Vermögens des Kreisverbands hat die Kreismitgliederversammlung gleichzeitig mit
einfacher Mehrheit Beschluss zu fassen. Der Beschluss der Auflösung oder
Verschmelzung des Kreisverbands bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung
durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbands mit 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Zur Bestätigung werden alle Mitglieder binnen 30 Tagen nach
Fassung des Auflösungsbeschlusses in Schriftform aufgefordert. Für den Eingang
der Bestätigungen beim Kreisverband ist eine Frist von mindestens 14 Tage zu
setzen. Vorhandenes Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Landesverband
Baden-Württemberg.
§17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 13. April
2023 in Kraft.
Frühere Satzungen und Wahlstatute treten mit Inkrafttreten dieser Satzung außer
Kraft.
Anhang 1: Plätze gemäß Frauenstatut
Plätze insgesamt/Frauenwahlgang/Offener Wahlgang
Insgesamt: 2 Frauenwahlgang: 1 Offener Wahlgang: 1
Insgesamt: 3 Frauenwahlgang: 2 Offener Wahlgang: 1
Insgesamt: 4 Frauenwahlgang: 2 Offener Wahlgang: 2
Insgesamt: 5 Frauenwahlgang: 3 Offener Wahlgang: 2
Insgesamt: 6 Frauenwahlgang: 3 Offener Wahlgang: 3
Insgesamt: 7 Frauenwahlgang: 4 Offener Wahlgang: 3
Insgesamt: 8 Frauenwahlgang: 4 Offener Wahlgang: 4
Insgesamt: 9 Frauenwahlgang: 5 Offener Wahlgang: 4
Anhang 2: Ortsverbände und zugehörige Gemeinden des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Heilbronn
OV Bad FriedrichshallBad Friedrichshall, Oedheim
OV Bad RappenauBad Rappenau
OV Bad WimpfenBad Wimpfen
OV HeilbronnHeilbronn
OV LeingartenLeingarten
OV NeckarsulmNeckarsulm
OV Neckar-SchozachFlein, Lauffen, Neckarwestheim, Nordheim, Talheim
OV Schozach-BottwartalAbstatt, Beilstein, Ilsfeld, Untergruppenbach
OV Weinsberger TalEberstadt, Ellhofen, Erlenbach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein,
Obersulm,
Weinsberg, Wüstenrot
OV ZabergäuZaberfeld, Brackenheim, Cleebronn, Güglingen, Pfaffenhofen
Gemeinden im KV Heilbronn ohne OV: Eppingen, Gemmingen, Gundelsheim,
Hardthausen, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchhardt, Langenbrettach,
Massenbachhausen, Möckmühl, Neudenau, Neuenstadt, Offenau, Roigheim, Schwaigern,
Siegelsbach, Untereisesheim, Widdern
Beitrag- und Finanzordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heilbronn
Die Beitrag- und Finanzordnung ist eine Ergänzung der Satzung des Kreisverbandes
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Heilbronn und regelt die Mitgliederbeiträge, das
Verhältnis zwischen Kreiskasse und Ortskassen und der GRÜNEN JUGEND Heilbronn.
Der Mitgliedsbeitrag
Der Beitrag für Arbeitstätige beträgt 1% des Nettoeinkommens monatlich,
mindestens aber 15,00 Euro monatlich.
Studierende, Schüler:innen und Auszubildende unter 28 Jahren können einen
ermäßigten Beitrag von 4 Euro pro Monat entrichten.
Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen können einen ermäßigten Beitrag von
7,65 Euro pro Monat entrichten. Dieser Betrag orientiert sich an Abgaben des
Kreisverbandes an Landes- und Bundesverband für jedes Mitglied.
Für Mitglieder, die keinen Beitrag entrichten können (z.B.
Sozialhilfeempfänger:innen etc.), kann der Kreisvorstand eine Sonderregelung
treffen und Betroffene auf begründeten Antrag von einem Beitrag befreien.
Die Mitgliedsbeiträge sind auf das Konto des Kreisverbandes zu zahlen. Der
Beitrag soll per Lastschrifteinzug beglichen werden. Die Abbuchungen erfolgen in
der Regel im Voraus zum Anfang des jeweiligen Quartals. Die vierte
Quartalsabbuchung darf ab Mitte November erfolgen. Tritt ein Mitglied im
Verlaufe eines Monats ein, so fällt der erste Beitrag erst zum Folgemonat an.
Kündigt ein Mitglied im Verlaufe eines Monats, so ist für diesen Monat der
Mitgliedsbeitrag vollständig zu entrichten.
Verhältnis Kreiskasse und Ortskassen
Der monatliche Abführungsbeitrag des Kreisverbandes an die Ortsverbände wird auf
3,00 Euro pro Mitglied festgesetzt, soweit die Abführung an Landes- und
Bundesverband von der tatsächlichen Zahlung gedeckt ist. Dieser Betrag soll den
Beitrag- und Finanzordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heilbronn
Erfordernissen der Ortsverbände zum Führen ihrer Geschäfte Rechnung tragen. Bei
Bedarf können Zuschüsse beim Kreisverband beantragt werden.
Soweit Mitgliedsbeiträge noch an die Ortsverbände gezahlt werden, überweist der
Ortsverband dem Kreisverband den Beitragsanteil, der den OV-Anteil von 3,00 Euro
übersteigt, mindestens aber so viel, dass die Abführungsanteile an Bundes- und
Landesverband gedeckt sind. Sind die Abführungsanteile an den Bundes- und
Landesverband durch den gesamten Beitrag nicht vollständig gedeckt, so ist der
gesamte Beitrag ohne Abzug des OV-Anteils zu überweisen.
Bei Auflösung eines Ortsverbandes geht die Ortskasse an die Kreiskasse über. Die
Mitgliedsbeiträge werden von diesem Moment an von dem/der Kreiskassiererin
eingezogen und gehen an die Kreiskasse. Bei einer Reaktivierung des
Ortsverbandes werden die Mitgliedsbeiträge weiter von dem/der Kreiskassiererin
eingezogen und die dem OV zustehenden 3,00 Euro pro Mitglied und Monat vom
Kreisverband treuhänderisch verwaltet. Sollte der OV auf einer eigenen Kasse
bestehen, werden ihm die ihm zustehenden Beitragsanteile halbjährlich
überwiesen.
Die GRÜNE JUGEND Heilbronn
Der Kreisverband Heilbronn gewährt der GRÜNEN JUGEND Heilbronn 500€ im Jahr. Auf
Antrag beim Kreisvorstand kann der GRÜNE JUGEND Heilbronn Sonderbudget gewährt
werden.
Diese Beitrag- und Finanzordnung wurde von der Kreismitgliederversammlung am 13.
April 2023 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.
Änderungsanträge
- S1 (Colin Christ (Kreisvorstandsvorsitzender), Eingereicht)
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